Kein Rabatt für Kinderbetreuung

Das Bundessozialgericht hat in einem für Familien mit Spannung erwarteten Urteil entschieden, dass das derzeitige Sozialkassensystem den Belangen von eltern für die Kindererziehung und Kinderbetreuung genügt. Der Gesetzgeber sei weder gehalten noch verpflichtet, Eltern über die bereits möglichen Entlastungen hinaus durch eine Beitragssenkung in der Renten- und Krankenversicherung zu entlasten. 

Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts einen weiten sozialpolitischen Spielraum. Er bewegt sich innerhalb der Grenzen dieses Gestaltungsspielraums, wenn er den Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern in verschiedenen Regelungen des Leistungsrechts berücksichtigt. Zu nennen sind insoweit in erster Linie die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Einen unzureichenden Ausgleich der Interessen, der auf eine Verfassungswidrigkeit hindeuten wurde, erblickten die Richter nicht, weshalb auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unterblieb. Die Frage, ob das derzeitige Sozialsystem den Interessen kinderbetreueunder Familien aus verfassungsrechtlicher Sicht genügt, wird wohl hoffentlich das Bundesverfassusggericht entscheiden. Dei Verfassungsbeschweder steht dem Kläger nach Urteilszustellung noch offen.

zur Pressemitteilung des BSG vom 30. September 2015 Az.: B 12 KR 15/12 R