
Kein Schadenserstz gegen Frauenärztin bei nicht erkannter Schwangerschaft
Das OLG Oldenburg /Urteil vom 18.11.2014 Az: 5 U 108/14 (Quelle: juris) hat entschieden, dass es für die Frage, ob wegen einer nicht erkannten Schwangerschaft ein Schadensersatzanspruch gegen die Frauenärztin besteht, darauf ankommt, ob der Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre.
Die Klägerin begab sich in die gynäkologische Behandlung der Beklagten und bat darum, das Vorliegen einer Schwangerschaft abzuklären. Sie wollte zu diesem Zeitpunkt kein weiteres Kind. Die Beklagte führte eine Ultraschalluntersuchung durch und schloss eine Schwangerschaft aus, obwohl sich die Klägerin bereits in der sechsten Schwangerschaftswoche befand. Von der Schwangerschaft erfuhr sie erst in der 15. Schwangerschaftswoche. Die Klägerin warf der Beklagten vor, keine Urin- und Blutuntersuchung veranlasst zu haben. Dabei wäre die Schwangerschaft erkannt worden und die Klägerin hätte noch die Möglichkeit einer legalen Abtreibung nach § 218a Abs. 1 StGB gehabt. Mit der Klage verlangte sie von der Beklagten ein Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 Euro und die Zahlung von Kindesunterhalt. Das LG Oldenburg hatte das Begehren der Klägerin abgelehnt. Das OLG Oldenburg hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und einen Anspruch der Klägerin verneint. Es komme darauf an, ob der Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre, was dann der Fall ist, wenn medizinische oder kriminologische Gründe dafür vorliegen. Anders ist es aber, wenn wie hier der Schwangerschaftsabbruch allein über die Beratungs- und Fristenlösung des § 218a Abs. 1 StGB erfolgen sollte. Ein solcher Schwangerschaftsabbruch ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht rechtmäßig. Die Regelung habe lediglich zur Folge, dass die Frau, die ihre Schwangerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine von der Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung vornehme. Vorinstanz LG Osnabrück – 3 O 2705/13