
Kein Unterhalt soweit BAföG möglich
Soweit ein Kind seinen Unterhaltsbedarf durch BAfÖG Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehen gewährt werden, kann es von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen.
Nach Auffassung des OLG Hamm, das über einen Verfahrenskostenhilfeantrag zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu entscheiden hatten, seien BAföG Leistungen unterhaltsrechtliches Einkommen, welches die Bedürftigkeit des Kindes mindere. Auch der Unterhaltsbherechtigte sei im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme auszunutzen, um nicht unterhaltsbedürftig zu werden. Es sei zumutbar BAföG Leistungen, die zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt werden, zu beantragen. Die Rückzahlung wird erst 5 Jahre nach Ende der Förderung fällig und ist in monatlichen Raten bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR zu tilgen, wobei bei guten Leistungen ein Teilerlass möglich ist. Im vorliegenden Fall hatte es die Antragstellerin bewusst unterlassen einen BAföG Antrag zu stellen, um sich nicht schon zu Beginn des Berufslebens zu verschulden. Da dieses Argument nicht zu griff, wurde ihr ein fiktiver BAföG Bezug unterstellt.