keine doppelte Entschädigung für Flugverspätung

Flugpassagiere, die wegen erheblicher Verspätung eine Ausgleichszahlung der Airline erhalten, müssen sich diese auf weitere Schadensersatzforderungen anrechnen lassen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil am 06.08.2019.

Die Kläger verlangten Ersatz für Hotel- und Mietwagenkosten neben der bereits beglichenen Flugentschädigung nach der EG VO 261/04. Dies lehnte der Bundesgerichtshof in Auslegung des Artikels 12 der Fluggastrechteverordnung ab. Danach kann eine nach dieser europäischen Verordnung gewährte Ausgleichszahlung auf einen solchen (nationalen) Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Da  die Zusatzkosten unterhalb der Ausgleichsentschädigung lagen, verneinte der Bundesgerichtshof ersatzfähige Ansprüche.