Keine Gebühren für eine Papierrechnung

Der Bundesgerichtshof hat auf Klage eines Verbrbaucherschutzvereines zwei häufig in Mobilfunkverträgen vorzufindende Vertragsklauseln für unwirksam erklärt.

Mobilfunkanbieter dürfen demnach für die Zusendung einer Papierrechnung keine zusätzliche Gebühr beanspruchen, solange der Anbieter sein Produkt nicht ausschließlich über das Internet anbietet. Damit dürften bei allen großen Mobilfunkanbietern entsprechende Klauseln unwirksam sein, da diese über einen Vertrieb durch Ladengeschäfte verfügen. Es spielt auch keine Rolle, dass die Rechnungen bsp. elektronisch auf einem Kundenportal gespeichert werden, da dies die Nutzungsmöglichkeit für Nutzer erschwert.

Weiterhin beanstandeten die Richter eine Pfandklausel, wonach der Kunde nach Kündiung des Vertrages rund 30,00 EUR zahlen solle, wenn er die SIM-Karte nicht oder nicht innerhalb einer bestimmten Frist oder nicht in einwandfreiem Zustand zurücksendete. Der klagende Verbraucherschutzverein konnte nämlich nachweisen, dass der Mobilfunkanbieter die alten SIM-Karten entsorgt. Ein pauschaler Schadenersatz, den das Pfand letztlich darstellte, durfte daher nicht gefordert werden.

zum Urteil des BGH vom 09. Oktober 2014, Az.: III ZR 32/14