
Keine GEMA Pflicht für Zahnarztpraxen
Der Bundesgerichtshof hat am gestrigen Donnerstag eine weitreichende Entscheidung zur Frage getroffen, ob das Abspielen von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis vergütungspflichtig ist, d.h. Zahlungen an die GEMA als Verwertungsgesellschaft zu leisten sind.
Vielen Unternehmers dürften sicherlich die überraschenden Besuche von (Kontroll-)Mitarbeitern bekannt sein, die überraschend im Betrieb erscheinen und bei der Wiedergabe von Musik in den Geschäftsräumen den Inhaber auf die Zahlungspflicht hinweisen. Kurz zeite später wird dann eine Vergütungsvereinbarung übersandt, aus der sich vermeintliche Zahlungspflichtigkeit ergibt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.
Der Bundesgerichtshof war bei seinem Urteil allerdings an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2012 gebunden, die ebenfalls im Sinne des betroffenen Zahnarztes ausfiel.
Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 ist zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt.
Mit diesen rechtlichen Ausführungen zum relevnaten Personenkreis dürften praktisch viele Gewerbetreibende in ihren Verkaufsräumen kostenfrei Hintergrundmusik (aus dem Radio) abspielen.