Keine Kostenbeteiligung der Gemeinde bei fehlender Aufnahme einer Kita im Bedarfsplan

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat am 15. Oktober entschieden, dass der Träger einer Kindestageseinrichtung grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der zum Betrieb der Kindertagesstätte erforderlichen Betriebskosten gegen die Gemeinde hat, wenn die Einrichtung nicht im Bedarfsplan des Landskreises aufgenommen ist.

In einer Parallelentscheidung vom gleichen Tag urteilte das Verwaltungsgericht Meiningen, dass sich aus der gesetzlichen Finanzierungspflicht der Gemeinden in Thüringen kein Anspruch des Trägers auf Abschluss eines bestimmten Vertrages ergibt. Zwar sehe das Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz vor, dass die Höhe und das Verfahren der Erstattung mit dem Träger vertraglich zu vereinbaren ist; hieraus leite sich nach Auffassung der Kammer aber kein Kontrahierungszwang ab.

Offen blieb in den Verfahren, ob die Gemeinden, welche die Betreuung der nicht schulfpflichtigen Kinder kraft Gesetzes als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis übernehmen, den freien Trägern bei der Kindertagesbetreuung den Vorzug geben müssen.

Die Entscheidungen 8 K 39/15 Me und 8 K 40/15 Me sind nicht rechtskräftig. 

Hintergrund zur Rechtslage in Thüringen:

Die Landkreise als Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung zu gewährleisten. Die Wohnsitzgemeinde ist hierbei verpflichtet, die erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen bereitzustellen. Der jeweilige Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Tagespflegeist ist für längstens zwei Jahre aufzustellen und rechtzeitig fortzuschreiben. Die Aufnahme der Kindertageseinrichtung in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für die Finanzierung. Die Höhe und das Verfahren der Erstattung ist mit dem Träger vertraglich zu vereinbaren.

§ 17 ThürKitaG 

§ 18 ThürKitaG