
Keine Rücktritt vom Kauf bei Bagatellmängeln
Unter welchen Voraussetzungen der Käufer einer mit Mängeln behafteten Sache leben muss, hat der Bundesgerichtshof mit einer einfachen Berechnungsmöglichkeit entschieden.
Hat die Kaufsache einen behebbaren Mangel und beträgt der Reparaturaufwand zur Behebung des Mangels weniger als 5 % des Kaufpreises, kann der Käufer die Sache regelmäßig trotz mehrerer fehlgeschlagener Reparaturversuche nicht an den Händler zurückgebe und den Kaufpreis verlangen.
Die Möglichkeit zum Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei Unterschreiten dieser “5-Prozent-Hürde” ausgeschlossen, denn das Gesetz erfordert für den Rücktritt einen erheblichen Sachmangel.
Klargestellt werden muss, dass der Händler dennoch zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist. Kann der Händler den Mangel nicht beheben, kann der Käufer zumindest einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen.
zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13)