
Keine Übereilung bei der Inanspruchnahme von Elternzeit
Mit Urteil vom 10.05.2016 hat das Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 145/15, entschieden, dass das Elternzeitverlangen von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit der Erklärung.