
Keine Vaterschaftsanfechtung bei künstlicher Befruchtung mit Fremdsamenspende
Entscheiden sich die Eheleute bewußt für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung, ist die Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen.
Der Ehemann hatte vor dem Amtsgericht die Vaterschaft angefochten, mit der Behauptung, er sei zeugungsunfähig und seine Frau habe ohne sein Wissen und seine Zustimmung übers Internet einen Samensprender gesucht und gefunden. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Abstammungsgutachtens festgestellt, dass er nicht der Vater sei. Auf die Beschwerde der Frau zum OLG Oldenburg wurde der Antrag des Mannes abgelehnt. Die Beweisaufnahme vor dem OLG durch Vernehmung des biologischen Vater als Zeugen, hatte ergeben, dass der Ehemann der Fremdbefruchtung zugestimmt hatte. Nach dem Fehlschlagen einer künstlichen Befruchtung haben die Eheleute über die Samenspende gesprochen und der Ehemann war einverstanden. Erst als die Frau schwanger war, sei ihm bewusst geworden, was es für ihn bedeute, dass das Kind nicht von ihm abstamme. Dies war rechtlich dann jedoch bedeutungslos. Auch ist unerheblich, dass die Eltern nicht eine Samenspende aus der Samenbank bezogen, weil dies für sie unbezahlbar war. Die Mutter fand den Samenspender und biologischen Vater im Internet. Der Austausch der Samen fand in einem Hotel statt. Eine Vergütung verlangte der Spender nicht.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.06.2014, Az: 11 UF 179/13