Keine Verwertung von Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess

Das Landgericht Heilbronn (Az.: I 3 S 19/14) hat in seinem Urteil vom 03.02.2015 bestätigt, dass Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam nicht zur weiteren Aufklärung des Unfallhergangs verwertet werden können.

Über die Verwertbarkeit ist nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG NJW 2002, 3619; BGH NJW 2003, 1123) und mangels einer ausdrücklichen Regelung in der ZPO aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall können die einzelfallbezogenen Umstände kein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Beweissicherung begründen. Die im Pkw installierte Dashcam macht umfassende, als heimlich bezeichenbare Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird.