
Kinder haben Recht auf Vaterschafts-Auskunft bei Samenspende
Kinder, die durch Samenspende gezeugt wurden, haben grundsätzlich ein Recht darauf, frühzeitig den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. Das hat der Bundesgerichtshof am vergangenen Mittwoch entschieden.
Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes ist dafür nicht erforderlich. Der Auskunftsanspruch ist allerdings an Bedingungen geknüpft. Eltern können diesen nur geltend machen, wenn dies der Information des Kindes dient. Auch müssen mögliche Auswirkungen auf das Privatleben des Samenspenders berücksichtigt werden.
Dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung kommt nach Auffassung des BGH aber regelmäßig ein höheres Gewicht zu. Für Kinder aus Samenspenden kann die Information über den biologischen Vater für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein.
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen, nicht nur auf bestehende Verträge zwischen Spendern und Samenbanken.
Schätzungen zufolge gibt es in Deutschland seit den 1970er Jahren etwa 100.000 mit Samenspende gezeugte Kinder.