
KITA-BETRIEB ALS IDEALVEREIN
Ein im Wesentlichen durch Eltern getragener Verein, der darauf gerichtet ist, eine Kindertagesstätte zu errichten und zu betreiben, um hierdurch einen Beitrag zur Erziehung und Förderung der Kinder zu leisten, ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
So OLG Brandenburg mit Beschluss vom 23.06.2015, Az.: 7 W 23/15.
Kindergärten und Kindertagesstätten firmieren traditionell als Idealvereine gemäß § 21 BGB. Die Register- und Finanzgerichte hinterfragen allerdings zunehmend die Rechtsform des e.V. und sehen in typischen Kindergärten wirtschaftliche Betriebe, die in einer anderen Rechtsform als der des e.V. zu betreiben sind.
Dem hat das OLG Brandenburg, wie auch schon das OLG Schleswig mit Beschluss vom 18.09.2012, Az.: 2 W 152/11 eine Absage erteilt.
Die Verfolgung ideeller Zwecke sollte eben nicht nur durch die „Brille des Kommerz“ betrachtet werden.