
Klageeinreichung ist ausreichend
Die Klägerin machte bei der Beklagten eine dreijährige Ausbildung. Dann bewarb sie sich auf eine befristete Stelle bei dem beklagten Hallenbad-und Freibadbetrieb. Anläßlich der Besichtigung des künftigen Arbeitsplatzes teilte die Klägerin ihre Behinderung 50 % GdB wegen einer chronischen MS mit. Die Beklagte zog daraufhin das Vertragsangebot zurück. Die Klägerin klagte gleich beim Arbeitsgericht auf Schadenersatz und Entschädigung 90,40 Euro sowie 4.500 Euro. Es fehlte die gesonderte außergerichtliche Geltendmachung. Die Klage wurde der Beklagen erst 1 Tag nach Ablauf der 2 Monatsfrist zugestellt. Der Senat hat zu Gunsten der Klägerin eine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO angenommen.
Fazit: Bei Diskriminierungen immer schnell reagieren, sonst droht der Verlust des Anspruchs.
BAG vom 21.06.2012 – 8 AZR 188/11 –