
Kleinkind durch umgefallenen Warenständer verletzt – muss das Modehaus zahlen?
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagt: Ja! Das Modegeschäft hat seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, denn es hat seine Auslagen auf einem Warenständer präsentiert, der von einem vierjährigen Kleinkind mit geringem Kraftaufwand gekippt werden konnte. Damit bestand die Gefahr erheblicher Verletzungen.
Im Juni 2012 kauften die Eltern mit der seinerzeit vierjährigen Klägerin im beklagten Modegeschäft ein. Die Klägerin spielte zunächst, ging dann jedoch von ihren Eltern unbeobachtet zu einem Warenständer mit Gürteln. Die Klägerin zog an einem Gürtel und brachte so den Ständer zum Kippen. Der Ständer fiel auf die Klägerin und fügte ihr schwere Augenverletzungen zu, die möglicherweise eine dauerhafte Schädigung des Auges zur Folge haben.
Das OLG Hamm verurteilte am 06.03.2014 das Modehaus zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das beklagte Modegeschäft hat seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem es Gürtel auf einem Warenständer anbot, der bei einer geringen Zugbelastung von nur 800 Gramm – die auch ein Kleinkind ausüben kann – zum Umstürzen gebracht werden konnte und ein erhebliches Verletzungsrisiko birgt.
Diese Gefahrenquelle hätte das beklagte Modehaus beseitigen müssen.
OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2014, Az. 6 U 186/13
Die Pressemitteilung des OLG Hamm können Sie hier nachlesen:
http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/02_aktuelle_mitteilungen/index.php