Kommunalaufsicht darf überschuldeten Kreis zur Erhöhung der Kreisumlage zwingen

Verstößt ein überschuldeter Landkreis beharrlich gegen die gesetzliche Pflicht zur Schaffung eines ausgeglichenen Haushalts, so ist nach Auffassung der Bundeverwaltungsrichter die Kommunalaufsicht berechtigt, den Landkreis zur Erhöhung der Kreisumlage zu verpflichten.

Im vorliegenden Fall wurde ein klammer hessischer Landkreis angewiesen, die Kreisumlage um 3% auf 35,5% heraufzusetzen, um das Haushaltsdefizit zu mindern.

Das Vorgehen des Landes war im Ergebnis zulässig.

Nach den Feststellungen des VGH Kassel in der zweiten Instanz wurden durch die Erhöhung der Umlage die Belange der kreisangehörigen Gemeinden, denen einen finanzielle Mindestausstattung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in jedem Fall verbleiben muss, im hinreichenden Maße gewahrt.

Ab welcher Umlagehöhe eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht auf die wirtschafltichen Belange der Gemeinden vorliegt, wurde allerdings nicht erörtert. 

zur Pressemitteilung des BVerwG zu Az.: 10 C 13.14