
Kommune haftet für fehlende Kita-Plätze
Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen vom 20. Oktober 2016 Klarheit zu der Frage geschaffen, ob Eltern, die Ihr Kind rechtzeitig für einen Betreuungsplatz in einer Kita anmelden, bei verspäteter Aufnahme ein Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalls zustehen kann.
Die abweichenden Entscheidungen LG Leipzig und das OLG Dresden wurden revidiert, wobei die Vorinstanzen die nicht plausible auffassung vertraten, dass nur die Ansprüche des Kindes verletzt seien, dass aber keinen Verdienstausfallschaden erleiden könne. Da nur das Kind einen Anspruch auf den Kita-Platz habe, trügen allein die Eltern das Risiko der Betreuung.
So einfach ist es nicht, urteilten die Bundesrichter und greifen den Eltern bei der Beweistführung unterstützend zur Seite.
“Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht, wenn er einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII (in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung) Inspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldungdes Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Für das Verschulden des Amtsträgers kommt dem Geschädigten ein Beweis des ersten Anscheins zugute. Die mit dem Anspruch des Kindes korrespondierende Amtspflicht bezweckt auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern. In den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt auch der Verdienstausfallschaden, den Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind keinen Betreuungsplatz erhält.”
Die Kommune hafte nur dann nicht, wenn sie sich mit einem sachlichen Grund rechtfertigen könne. Allgemeine finanzielle Engpässe der Kommunen spielen dabei aber keine Rolle.