
Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis
Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit untersagt. Ob das Wettbewerbsverbot im gekündigten Arbeitsverhältnis gleich weit reichend ist, wie im ungekündigten Arbeitsverhältnis ließ das Gericht offen. Die Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder die aktive Abwerbung von Kunden sind in jedem Fall verboten. Aber der Arbeinehmer darf auch vor Beendigung für die Zeit nach seinem Ausscheiden Vorsorge treffen, wie Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zum Konkurrenzunternehmen vorbereiten.
BAG vom 28.01.2010-2AZR 1008/08