
Kosten für LASIK-OP von Privater Krankenversicherung auch bei geringfügiger Fehlsichtigkeit zu tragen!
So entschied das AG Schwabach mit Urteil vom 27.01.2016 – 2 C 1428/13 (Quelle: juris Logo)
Der klagende Privatpatient erhielt mit der vorliegenden Entscheidung die Kostenerstattung für eine LASIK – OP beider Augen von seiner privaten Krankenversicherung in Höhe von 3.240 EUR zugesprochen. Diese hatte die Kostenübernahme, mit der Begründung abgelehnt, dass es sich nur um eine geringfügige Kurzsichtigkeit handele und hat ihn im Übrigen auf die kostengünstigere Versorgung mit Brille oder Kontaktlinsen verwiesen.