Kosten für private Krankenversicherung sind Mehrbedarf des Kindes

Die Kosten für die private KV eines Kindes sind nicht in den Unterhaltßätzen der Unterhaltstabelle enthalten und können als Mehrbedarf geltend gemacht werden, wenn daß Kind seit seiner Geburt und die Eltern während des Zusammenlebens privat krankenversichert waren. Weiterhin muß der in guten wirtschaftlichen Verhältnißen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat versichert bleiben. Anderenfalls kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung verwiesen werden.

OLG Koblenz Urt. v. 19.1.2010 – 11 UF 620/09