Kostentragung bei Vaterschaftsfeststellung

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2014 (Az.: XII ZB 15/13) klargestellt, dass der Vater auch dann nicht unbedingt die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn sich seine Vaterschaft im Verfahren bestätigt. Im Abstammungsverfahren ist nicht allein auf das Obsiegen oder Unterliegen abzustellen. Vielmehr ist insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Umfang ein Beteiligter den Anlass für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gegeben hatte.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Kindesmutter bereits zu Beginn des Verfahrens Mehrverkehr während der gesetzlichen Empfängniszeit eingeräumt. Der tatsächliche Vater durfte daher auf die Einholung eines genetischen Abstammungsgutachtens bestehen. Dies ist im Rahmen der Kostenentscheidung zu beachten.

Zu welcher Kostenquote dies vorliegend führen wird, hat der BGH offen gelassen und den Rechtstreit zur näheren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverweisen.