
Krankheitsbedingte Kündigung
Ist ein Arbeitnehmer länger als 6 Monate arbeitsunfähig muß der Arbeitgeber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung eine Wiedereingliederung versuchen.
ArbG Hamburg Urteil vom 26.02.09-29 Ca 422/08
Ist ein Arbeitnehmer länger als 6 Monate arbeitsunfähig muß der Arbeitgeber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung eine Wiedereingliederung versuchen.
ArbG Hamburg Urteil vom 26.02.09-29 Ca 422/08