Der Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.Dies verlangt § 4f III 3 des Bundesdatenschutzgesetzes. Dies führt jedoch nicht zu einem generellem Ausschluß des Kündigungsrechtes. So entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
Fazit: Auch der Datenschutzbeauftragte ist ordentlich kündbar. Nicht ins Bockshorn jagen lassen.
LArbG Niedersachsen vom 16.06.2003-8 Sa 1968/02