
Kündigung eines Geschäftsführervertrages aus wichtigem Grund
Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH, die einen Beratervertrag mit einem Kommunalpolitiker über ein Jahreshonorar von 200.000 DM abgeschlossen hatte. Der Vertrag war mehrfach verlängert worden. Nachdem der Kommunalpolitiker zum 01.02.2009 von seinen Ämtern zurückgetreten war, kündigte die GmbH dem Geschäftsführer am 16.02.2009 fristlos. Der Beratervetrag sei ein Scheinvertrag, ohne tatsächliche Leistungen des Beraters. Das Landgericht und das Oberlandgericht gaben der Klage des ehemaligen Geschäftsführers statt, wegen Ablaufes der 2- Wochenfrist des § 626 Abs.2 BGB. Der BGH hob in der Revision die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Die 2- Wochenfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen. Für die Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, kommt es auf den Wissenstand des zur Entscheidung über die frislose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an. Kennenmüssen und grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus.
BGH 09.04.2013 II ZR 273/11
Fazit: Maßgeblich ist das Wissen der zuständigen Gesellschafterversammlung.