Kündigung wegen Kirchenaustritts

Seit 1992 war der Kläger als Sozialpädagoge beim Caritasverband beschäftigt.Der Kläger trat wegen der zahlreichen Mißbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen aus der Katholischen Kirche aus.Der Caritasverband kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.Das Bundesarbeitsgericht hielt jetzt die Kündigung für berechtigt. Nach Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs.3  Satz 1 der Weimaer Reichsverfassung verwalte jede Religionsgemeinschaft innerhalb der  Schranken der geltenden Gesetze ihre Angelegenheiten selbst.Nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes stellt der Kichenaustritt eine schwere Loyalitätsverletzung dar.

Fazit: Eine Diskriminierung wegen der Religion sah das Gericht nicht.

BAG vom 25.04.2013 -2 AZR 579/12