Ein Arbeitnehmer hat den Wunsch einer mitbeschäftigten Arbeitskollegin zu respektieren,wenn diese keine nicht-dienstlichen Kontaktaufnahmen wünscht.Verstößt der Arbeitnehmer hiergegen,so kann auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
BAG Urteil vom 19.04.2012 -2 AZR 258/11
Fazit: Diese Entscheidung ist konsequent, nachdem das Stalking auch einen eigenen Paragrafen im Strafgesetzbuch bildet.