Seit dem 01.07.2008 ist das Pflegezeitgesetz in Kraft.Der Arbeitnehmer kann in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern verlangen,daß ihm Zeit gewährt wird zur Pflege naher Angehöriger.Nach §5 des Pflegezeitgesetzes darf der Arbeitgeber von der Ankündigung der Inanspruchnahme bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nicht kündigen.Die Dauer der Pflegezeit beträgt pro Angehörigen längstens 6 Monate.Das Arbeitsgericht Stuttgart hat kürzlich entschieden,daß die Pflegezeit pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur einmal unterbrochen weden kann.
ArbG Stuttgart vom 24.09.09-12 Ca 1792/09
Fazit: Bislang ist die Materie noch wenig bekannt.Mit Blick auf die demografische Entwicklung wird die Verhandlung über eine Pflegezeit jedoch häufiger zum Thema.