
Kurioses zum Jahresanfang
Das Jahr beginnt mit kuriosen Entscheidungen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stellte gleich zu Beginn des Jahres klar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar den Schutz des Namens gewährleiste, hieraus jedoch kein Anspruch auf die Wiedergabe des Namens in Groß- und Kleinbuchstaben in einem Reisepass zählt.
Der Name im Reisepass wird ausschließlich in Großbuchstaben wiedergegeben.
Das störte anscheinend den Kläger des anhängigen Verfahrens, der seinen Namen genauso wie in der Geburtsurkunde angegeben, am liebtsen in Groß- und Kleinbuchstaben gesehen hätte. Durch die Beschränkung auf Großbuchstaben bei der Eintragung des Namens im Pass wird aber nach Meinung der Leipziger Richter dem Passinhaber weder das Recht zur Führung seines Namens bestritten noch führt diese Schreibweise zu einer Diskriminierung, Verunglimpfung oder sonst menschenunwürdigen Behandlung.