Lieber gleich die Ehe scheiden lassen!

Auf schmerzliche Weise musste nunmehr ein Mann erfahren, dass er zu lange gewartet hatte, um sich scheiden zu lassen. Obwohl er bereits seit August 2000 von seiner Ehefrau getrennt und seit 2001 mit einer neuen Partnerin zusammen lebte, muss er seinen im November 2008 erzielten Lottogewinn mit seiner Ex teilen.

Offenbar gut beraten, hatte die Ehefrau nach Kenntnis von Lottogewinn den Scheidungsantrag eingereicht. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung wurde der Lottogewinn berücksichtigt. Der Ehemann muss nach dem Beschluss des BGH vom 16.10.2013 (Az.: XII ZB 277/12) nun 242.500,00 EUR, das ist die Hälfte seines Gewinnanteils, an seine Ehefrau bezahlen.

Die Entscheidung überrascht nicht. Im Zugewinnausgleichsverfahren gilt das Stichtagsprinzip. Ein Lottogewinn ist weder ein privilegiertes Anfangsvermögen im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB. Noch kann die lange Trennungszeit zu einer unbilligen Härte im Sinne von § 1381 Abs. 1 BGB herangezogen werden.

Immer wieder kommt es in der Praxis dazu, dass ein Ehepartner auch nach einer sehr langen Trennungszeit das Scheidungsverfahren beantragt. Dies kann oft beim Versorgungsausgleich zu unbilligen Ergebnissen führen. Von daher sollte genau abwogen werden, ob man sich im Falle einer endgültigen Trennung nicht gleich scheiden lässt.