Lkw Fahrer ohne Lkw sozialversicherungspflichtig

Sowohl freischaffende Lkw Fahrer ohne eigenen Lkw als auch deren Auftraggeber müssen nach einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart zukünfitg aufpassen. Letztlich folgte das Gericht den Argumenten der Sozialversicherungsstelle.

Besonderes Augenmerk sollte in solchen Konstellationen auf die näheren Umstände gelegt werden. Hat der selbständige Fahrer nämlich keinen eigenen Lkw und nutzt den vom Auftraggeber zur Verfüung gestellten, liegt nämlich eine abhängige Beschäftigung vor. 

Der Lkw-Fahrer nutzt keine eigenen Betriebsmittel und trägt folglich auch kein typisches Unternehmerrisiko wie Ein-Personen-Fuhrunternehmen. Als Unternehmer selbständig tätig ist man nur, wenn man neben seiner Arbeitskraft zugleich einen nennenswerten Einsatz an Sachmitteln anbietet. Beschränkt sich der Einsatz auf die reine Arbeitskraft, wie dies jeder abhängig Beschäftigte tue, liegt keine Selbständigkeit vor.

Folge ist die Sozialversicherungsplficht. Es drohen erhebeliche Nachforderungen im unteren 5-stelligen Bereich gegenüber dem Auftraggeber bis zu vier Jahre rückwirkend.