
Lohngleichheit bald da?
Das Entgelttransparenzgesetz ist ab dem 01.06.17 Gesetzeslage .Nachdem der Bundestag das Gesetz im Januar 2017 verabschiedete,stimmte am 12.05.2017 auch der Bundesrat zu .In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ohne Betriebsrat hat der Arbeitnehmer gemäß § 10 des Gesetzes einen individuellen Auskunftsanspruch. Der Arbeitgeber muß dann Auskunft erteilen, über die Einkünfte von 6 Vergleichsarbeitnehmern.In tarifgebundenenen Betrieben mit einem Betriebsrat besteht der Auskunftsanspruch für den Betriebsrat. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer, der seinen Auskunftsanpruch geltend macht, nicht maßregeln .Dies ist in § 9 des Gesetzes ausdrücklich geregelt.
Fazit: Es wird spannend rund um den Lohn.