
Lohnklage mit einstweiliger Verfügung
Geht, sagt jetzt das LArbG Hamm in einer aktuellen Entscheidung. Der Arbeitgeber hatte im Kündigungsrechtstreit keine Kündigungsgründe vorgetragen. Mit einer einstweiligen Verfügung machte der Kläger sodann den unpfändbaren Lohnanspruch für 2 Monate geltend. Er sei aufgrund der Nichtzahlung des Lohnes in einer wirtschaftlichen Notlage.
LArbG Hamm vom 18.02.2010