Mehr Rechte für Verbraucher

Der Bundesgerichtshof hat jüngst aufgrund europäischer Vorgaben seine Rechtsprechung bezüglich von Mängeln zugunsten von Verbrauchern geändert.

Bislang musste der Verbraucher auch bei dem Auftreten eines Mangels innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Ware beweisen, dass der Defekt nicht auf einem Bedienfehler oder das ein Mangel vorlag; nach mittlerweile überholter Auffassung wurde nur das Vorhandensein in zeitlicher Hinsicht vermutet.

Die Richter beim EuGH urteilten in einem anderen Fall aber verbraucherfreundlicher: Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertrags­widrigkeit, noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzu­rechnen ist.

Der Bundesgerichtshof lässt nunmehr die im Gesetz vorgesehene Vermutungswirkung bereits dann eingreifen, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine “Mangelerscheinung”) gezeigt hat, der – unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer fortan weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Die Vermutungswirkung kommt dem Verbraucher fortan auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Damit wird der Käufer – anders als bisher des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat.

zur Pressemitteilung Urteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15