
Mietwagenunfall: Muss ich die Polizei rufen?
Ein Italien-Urlauber hatte über einen Reiseveranstalter ein Auto gemietet. Am Tag der Rückreise bemerkte er, dass das geparkte Auto angefahren wurde und nun einen Heckschaden hat. Da die Unfallverursacherin ihre Daten am Fahrzeug hinterlassen hatte, meldete der Urlauber lediglich der Vermieterstation am Flughafen den Unfall und nannte dort die Daten der Verursacherin. Die Polizei rief er nicht, da er befürchtete, sonst seinen Rückflug zu verpassen.
Laut den Vermittlungsbedingungen hätte er jedoch die Polizei einschalten müssen.
Die Vermieterin nahm den Kontakt zur Unfallverursacherin auf und behielt die Kaution von 900,00 EUR ein. Nach seiner Rückkehr verlangte der Urlauber vom Reiseveranstalter die Erstattung der Kaution. Dies wurde mit Hinweis auf die eindeutige Regelung in den Vermittlungsbedingungen abgelehnt.
Nachdem die Vermieterin nach Klageerhebung freiwillig die Kaution zurückzahlte, verlangte der Urlauber noch seine Rechtsanwaltskosten vom Reiseveranstalter. Das Amtsgericht München wies die Klage ab.
Die Richter waren ebenfalls der Meinung, dass der Urlauber die Polizei hätte informieren müssen. Dass der Kläger bei Verständigung der Polizei vor Ort möglicherweise seinen Rückflug verpasst hätte, sei unerheblich.
Urteil des Amtsgerichts München vom 24.07.2015, Aktenzeichen 233 C 7550/15