Mindestlohn ab 01.01.2015 und die Ausnahmen

Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde tritt ab 01.01.2015 in Kraft. Es gibt jedoch wie immer im Leben Ausnahmen. Nicht unter das Gesetz fallen Langzeitarbeitslose, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung ein Jahr oder länger arbeitslos waren. Auszubildende und ehrenamtlich bei Sportvereinen Beschäftigte haben ebenfalls keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind ebenfalls nicht erfaßt, wie ein Großteil der Praktikanten. Ferner bestehen noch Ausnahmen für bestimmte Branchen, da dort Tarifverträge bestehen. Die Fleischverarbeitung hat von Dezember 2014-Dezember 2015 einen Tariflohn von 8,00 Euro. Für die Landwirtschaft besteht ab 01.01.15 ein Lohn von 07,40 (West) und 07,20 (Ost). Auch Zeitungszusteller erhalten nur einen geminderten Mindestlohn 2015 6,23 Euro,2016 7,23 Euro und 2017 08,50 Euro. Eine Besonderheit besteht noch für Erntehelfer. Bis 2018 können die Landwirte Erntehelfer als geringfügig Beschäftigte weitgehend sozialabgabenfrei beschäftigen. Zudem wurde der Zeitraum von 50 auf 70 Tage ausgedehnt.

Fazit: Es bleibt abzuwarten, ob Arbeitsplätze auf dem flachen Land oder im Dienstleistungsbereich verlorengehen. Noch gravierender ist, wie die Betriebe das Lohnabstandsgefälle wieder herstellen zum Vorarbeiter, Meister u.s.w.