Mitbestimmung bei Entfristung von Arbeitsverhältnissen

Hier kommt es darauf an,ob es sich um eine Neueinstellung eines externen Bewerbers handelt oder um eine Einstellung im Zuge einer Versetzung eines Arbeitnehmers aus einem Betrieb des Unternehmens.Dann ist der Betriebsrat nach §99 Abs.2Nr.3 zu beteiligen.Erfolgte die Befristung zunächst nur zur Erprobung,liegt bei einer dann folgenden Entfristung keine zustimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme vor.