
Mithören gilt nicht
In einem Verfahren vor dem Amtsgericht München versuchte ein Lieferant von Wild einen angeblich telefonisch abgeschlossenen Kaufvertrag mit einem Gaststättenbetreiber damit zu beweisen, dass er eine heimliche Mithörerin als Zeugin für seine Version präsentierte. Das heimliche Mithören eines Telefonats verstößt aber gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners, der von der Zuhörerin nichts weiß. Konsequenz der Heimlichkeit war hier jedenfalls die Unverwertbarkeit der Zeugenaussage. Der Lieferant blieb letzten Endes beweisfällig für seine Version vom Vertragsschluss. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Das Amtsgericht München folgt mit der jüngsten Entscheidung konsequent den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2002, wonach das heimliche Mithören Dritter zu einem Beweisverwertungsverbot der Zeugenaussage führt.
Ganz im Regen steht man in solchen Fällen aber nicht.
Falls andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, bieten sich nach Auffassung der Karlsruher Richter die Anhörung oder die Parteivernehmung beider Gesprächspartner des Telefonats an. Im Übrigen kann man die spätere Verwertung der Zeugenaussage dadurch sichern, dass man das Mithören oder Lautstellen offen legt und der andere damit einverstanden ist. Am sichersten sind aber immer noch schriftliche Bestätigungen über den Inhalt des Telefonats.
zur Pressemitteilung des AG München:
zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Oktober 2002: