Mozzarella und Nordseekrabbensalat im Handgepäck

Fluggäste dürfen keinen Mozzarella und Nordseekrabbensalat im Handgepäck mitführen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin –  Brandenburg.

Was war geschehen?  Ein Fluggast war  verärgert, dass er seine 272 g Büffel­mozza­rella, 155 g Nord­see­krabben­salat und 140 g “Flens­bur­ger Förde­topf” nicht im Hand­ge­päck mit­führen durfte.  Die Bundes­poli­zei hatte dem Klä­ger unter­sagt, die genann­ten Lebens­mit­tel im Hand­ge­päck zu trans­por­tieren.

Zu Recht, hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der Fluggast ging gegen das Urteil in Berufung.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Bran­den­burg hat die Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt. Die genannten Lebensmittel durften im Hand­ge­päck nicht mitgeführt werden. “Es han­delt sich nach dem in Deutsch­land unmit­tel­bar gel­ten­den euro­päi­schen Ver­ord­nungs­recht über die Kon­trol­le des Hand­ge­päcks bei den Lebens­mit­teln um Mi­schun­gen von Flüs­sig­kei­ten und Fest­stof­fen.Der­ar­tige Mi­schun­gen dür­fen allen­falls in Einzel­be­hält­nis­sen mit einem Fas­sungs­ver­mö­gen von nicht mehr als 100 Milli­li­tern in ei­nem durch­sich­tigen, wieder ver­schließ­ba­ren Plas­tik­beu­tel mit einem Fas­sungs­ver­mö­gen von nicht mehr als 1 Liter beför­dert wer­den. Diese Vor­ga­ben, welche einer hinreichenden Bestimmung genügen, hat der Klä­ger jedoch nicht ein­ge­hal­ten. Die Revision wurde nicht zuge­las­sen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Bran­den­burg, Urteil vom 28.03.2017 – OVG 6 B 70.15