
Mozzarella und Nordseekrabbensalat im Handgepäck
Fluggäste dürfen keinen Mozzarella und Nordseekrabbensalat im Handgepäck mitführen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin – Brandenburg.
Was war geschehen? Ein Fluggast war verärgert, dass er seine 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g “Flensburger Fördetopf” nicht im Handgepäck mitführen durfte. Die Bundespolizei hatte dem Kläger untersagt, die genannten Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren.
Zu Recht, hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der Fluggast ging gegen das Urteil in Berufung.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Die genannten Lebensmittel durften im Handgepäck nicht mitgeführt werden. “Es handelt sich nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks bei den Lebensmitteln um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen.Derartige Mischungen dürfen allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden. Diese Vorgaben, welche einer hinreichenden Bestimmung genügen, hat der Kläger jedoch nicht eingehalten. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2017 – OVG 6 B 70.15