MPU erst ab 1,6 o/oo

Die Leipziger Verwaltungsrichter haben am 6. April 2016 in gleich zwei Verfahren entschieden, dass sich die bislang von vielen Fahrerlaubnisbehörden geübte Handhabung der Neuerteilung nach vorherigem Entzug der Fahrerlaubnis wieder streng am Gesetzeswortlaut orientieren muss.

Damit greift das Gericht in die Praxis ein, dass viele Fahrerlaubnisbehörden nach jedem alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren nahezu gebetsmühlenartig die MPU forderten, egal welcher BAK bei dem Strafverfahren eine Rolle spielte.

Dass das schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht geht, bedurfte vorliegend der gerichtlichne Klarstellung in letzter Instanz. 

Nach dem nicht misszuverstehenden Wortlaut, darf die MPU erst bei einem alkoholbedingten Entzug ab 1,6% angeordnet werden, wohlgemerkt bei dem ersten Fall.

Die strafrechtliche Verurteilung oder das Straßmaß spielen regelmäßig keine Rolle. Nur wenn die Behörde zusätzlich konkrete Umstände benennt bspw. gravierende alkoholvbedingte Fahrfehler darf sie die Neuerteilung von einer MPU und weniger als einer BAK von 1,6 fordern.

zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Az.: 3 C 24.15 und 3 C 13.16