
Mülltonnen an der Grundstücksgrenze sind hinzunehmen
Es besteht kein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten durch die Baubehörde, wenn der Grundstücksnachbar zum Abstellen von Mülltonnen dort vorhandene Kfz-Stellplätze zweckenfremdet.
Die landesgesetzlichen Vorschriften sind nicht nachbarschützend, sondern dienen einzig den Interessen des Straßenverkehrs.
Unabhängig davon sind Mülltonnen trotz behaupteter Geruchsbelästigung nahe der Grundstücksgrenze sozialadäquat, weshalb der gewählte Standort hinzunehmen ist.
Urteil des VG Neustadt vom 16. Juni 2016 – Az.: 4 K 11/16.NW