Muß der Arbeitgeber über eine Entgeltumwandlung nach §1a BetrAVG aufklären ?

Nach Beendigung des Arbeitsverhälnisses klagte ein Arbeitnehmer auf Schadenersatz, weil sein Arbeitgeber nicht über die Möglichkeit einer Engeltumwandlung nach § 1a Betriebliche Altersvorsorgegesetz informiert habe. Nach 1a Abs.1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicheung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG wiesen die Schadenersatzklage ab. Weder aus § 1a noch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht ergebe sich eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers.

Fazit: Schon während des Arbeitsverhältnisses sollte der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Entgeltumwandlung beim Arbeitgeber geltendmachen. Ein Nachtreten wie im Fall hilft nicht.

BAG vom 21.01.2014 –3 AZR 807/11