
Nach BGH-Entscheidung: weiterhin teure Umbuchungen möglich!
Reiseveranstalter können ihren Kunden auch zukünftig hohe Zusatzkosten in Rechnung stellen, wenn sie deren Pauschalreise auf einen Ersatz-Teilnehmer umbuchen.
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) scheiterten zwei Kläger, die sich hiergegen wehren wollten.
Zwar müssen Reiseveranstalter eine Übertragung der Reise auf Angehörige oder Bekannte grundsätzlich ermöglichen, wenn beispielsweise ein Reisender kurzfristig erkrankt. Aber der verhinderte Urlauber hat die „entstehenden Mehrkosten“ zu tragen.
In den aktuellen Fällen ging es um Reisen nach Dubai bzw. Thailand, welche für zwei Personen 1400 Euro bzw. 2470 Euro kosteten. Als kurz vor Reiseantritt jeweils ein Teilnehmer erkrankte, wollten andere Personen einspringen. Die Veranstalter verlangten für die Umschreibungen der Flugtickets jedoch einen Aufpreis von 1500 Euro bzw. 1648 Euro. Sie begründeten dies damit, weil die Airlines ihnen entsprechende Kosten in Rechnung stellen wollten.
Verbraucherschützer sehen hierin die Aushöhlung der Rechte der Reisenden. Der BGH sieht es jedoch wie folgt:
Auch wenn derartige Mehrkosten insbesondere den Eintritt eines Dritten kurz vor Reisebeginn, wie er in den Streitfällen in Rede stand, wirtschaftlich unattraktiv machen können, rechtfertigt dieser Umstand es nicht, derartige Mehrkosten den Reiseveranstalter tragen zu lassen.
BGH, Urteile vom 27. September 2016 – X ZR 107/15 und X ZR 141/15