
Nachbearbeitungspflicht der Versicherer auch bei widerrufenen Versicherungsverträgen
Das OLG München hat in einer jüngsten Entscheidung (Urteil vom 27.03.2019, Az. 7 U 618/18) betsätigt, dass das Versicherungsunternehmen auch bei durch den Versicherungsnehmer widerufenen Verträgen verpflichtet ist eine Nachbearbeitung des Vertrages durchzuführen.
Nach § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB hat das Versicherungsunternehmen einen Anspruch auf Rückforderung, der an den Versicherungsvertreter gezahlten Provision, wenn das Unternehmen versucht hat die Stornierung des vermittelten Versicherungsvertrages zu retten.
So führt das OLG aus, das aufgrund der dem Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsvertreter obliegenden Treuepflicht und der sich daraus ergebenden Rücksichtnahmepflicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters es im Regelfall erforderlich ist, dass der Versicherer aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer ernsthaft und nachdrücklich zur Durchführung des Vertrages anhält. Ein allgemeiner Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile einer Kündigung reicht grundsätzlich nicht aus.
Auch wenn der Versicherungsnehmer von seinem 14-tagigen Widerrufsrecht Gebrauch macht, so ist eine Kontaktaufnahme und ein Hinweis auf die individuellen Nachteile des Kunden notwendig, damit das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht nachkommt. Fehlt eine ausreichende und ernsthafte Stornobekämpfungsmaßnahme des Versicherers, so führt dies dazu, dass der Versicherungsvertreter seine gesamte Provision behalten kann, obwohl der von ihm vermittelte Versicherungsvertrag rechtlich nicht zustande gekommen ist.
Fazit: Sollte das Versicherungsunternehmen daher bei einem durch den Kunden widerufenen Vertrag keine ausreichenden Nachbearbeitungsmaßnahmenen belegen können, so darf der Versicherungsvertreter seine Provision behalten!