
Nachschieben von Mängeln in der Gewährleistung
Am 20. Januar 2016 setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob der Klägerin als Verbraucherin ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen der Lieferung einer mangelhaften Couch zusteht. Die Entscheidung hat wegen der allgemeinen Ausführungen auch über den Spezialfall des Möbelkaufvertrages Auswirkungen.
Hintergrund war, dass die Verbraucherin ca. ein Jahr nach dem Möbelkauf diverse Mängel rügte und dann wegen der Nichtbehebung auf Rückabwicklung des Kaufvertrages klagte. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige konnte die behaupteten Mängel bzw. den Zeitpunkt der Entstehung nicht feststellen, dafür aber einen weiteren Mangel der Reibechtheit des Leders.
Erst im laufenden Verfahren und nach Ablauf der zwei Jahre forderte die Klägerin den beklagten Verkäufer zur Nacherfüllung auf und trat nachfolgend wegen dieses Mangels vom Kaufvertrag zurück.
Zu spät, entschied der Bundesgerichtshof. Die gesetzlichen Ansprüche folgen immer Mangelbezogen, d.h. ein Nachschieben neuer Mängel löst immer neue Ansprüche aus. Scheitert ein erklärter Rücktritt am nicht vorhandenen oder beweisbaren Mangel, kann dieser unwirksame Rücktritt nicht durch Nachschieben später erkannter Mängel geheilt werden.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2016, Az: VIII ZR 77/15