
Nachschußpflicht eines GbR Gesellschafters
Nach § 707 BGB ist ein Gesellschafter einer BGB Gesellschaft regelmäßig nicht zu Nachschüssen verpflichtet.Sofern im Gesellschaftsvertrag geregelt ist,daß über eine Nachschußpflicht durch Mehrheitsbeschluß entschieden werden kann,so reicht dies zur wirksamen Bindung aller Gesellschafter nicht aus.Nur wenn der betroffene Gesellschafter den Beschluß genehmigt, entsteht auch für ihn eine Beitragspflicht.
BGH Versäumnisurteil vom 21.05.07- II ZR 36/07-LG Berlin