Nachvertragliches Wettbewerbsverbot beim Geschäftsführer

Der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH ist quasi das “Gesicht” der Gesellschaft. Er ist deshalb in besonders hohem Maße in der Lage, Geschäftspartner an sich zu binden.Regelmäßig finden sich daher in Dienstverträgen Regelungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Vorschriften des § 74 HGB auf Geschäftsführer nicht anzuwenden.Es kann also auch ein entschädigungsloses nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden.Die Wirksamkeit des Verbotes muß jedoch sehr genau für jeden Einzelfall geprüft werden.

In zeitlicher Hinsicht gelten 2 Jahre als Obergrenze.

Fazit: Augen auf bei nachvertraglichen Verboten!