
Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung
Eine Betriebsvereinbarung, deren alleiniger Gegenstand eine finanzielle Leistung des Arbeitgebers ist, wirkt gemäß §77 Abs.6 BetrVG solange nach, bis der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern erklärt, daß er für den bisherigen Leistungszweck keine Mittel mehr zur Verfügung stellt. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber konnte bei der freiwilligen Beriebsvereinbarung auch ohne den Betriebsrat entscheiden, ob er Geldmittel einsetzt. Lediglich beim “Wie” der Mittelverwendung durfte der Betriebsrat mitentscheiden.
Fazit: Nur Mut zur freiwilligen Betriebsvereinbarung.
BAG vom 05.10.2010 -1AABR 20/09