
neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu fiktiven Mängelbeseitigungskosten
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.02.2018 seine Rechtsprechung hinsichtlich der Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten geändert. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine fiktiven Schadenskosten mehr geltend gemacht werden können.
Nach der bislang praktizierten Rechtsprechung waren Auftraggeber berechtigt, ihren Schaden auf Basis der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu bemessen. So konnten Auftraggeber abweichend von § 249 BGB verlangen, dass der Schaden mit dem für die Mangelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten werde. Ob Auftraggeber den zur Verfügung gestellten Betrag tatsächlich zur Mängelbeseitigung verwenden oder nicht, sei unerheblich.
Diese Rechtsprechung gehöre nun wohl der Vergangeheit an. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass ein Auftraggeber, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, sondern diese nur “fiktiv” ermittelt, grundsätzlich keinen Vermögensschaden in Form und in Höhe dieser fiktiven Aufwendungen hat. Er muss den Mangel grundsätzlich beseitigen und die Kosten hierfür ausgleichen, um einen Vermögensschaden entstehen zu lassen.
Von diesem Grundsatz nicht umfasst sind nach richtiger Ansicht des Bundesgerichtshofs sogenannte Kostenvorschussansprüche des Auftraggebers. Will dieser nicht vorfinanzieren, kann er auf einen Vorschuss klagen. Der Unterschied zum reinen Schadensersatzanspruch besteht unter anderem darin, dass der Kostenvorschuss zur Beseitigung des Mangels eingesetzt werden muss und die Beseitigungskosten gegenüber dem Auftragnehmer nachgewiesen werden müssen. Es entsteht somit ein Abrechnungsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.