Neuerungen im Bereich von Prozess-/Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

Zum 01.01.2014 hat der Gesetzgeber die Hürden sowohl für die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe als auch für die, im außergerichtlichen Bereich einschlägige Beratungshilfe, höher gelegt.

Der Begriffs der Mutwilligkeit wurde in in § 114 II ZPO und § 1 II BerHG eingeführt und gesetzlich definiert. Damit ist eine leichtere Versagung der PKH/VKH  nunmehr auch bei mangelnden Vollstreckungsaussichten der geltend gemachten Forderung möglich oder wenn mangelnde Erfolgsaussichten einer erforderlichen Beweisaufnahme prognostiziert werden. Selbst wenn dies im laufenden Verfahren eintritt, ist noch eine teilweise Aufhebung der bereits bewilligten Hilfe möglich.

Beratungshilfe kann schon versagt werden, für Dinge, die der Rechtssuchende  selbst regeln kann (wie einfache Rücksprache mit dem Gegner oder nur eine Ratenzahlungsvereinbarung) oder für die er zunächst kostenfreie Beratungen (beispielsweise durch das Jugendamt) in Anspruch nehmen kann.

Zudem kann der Antragsteller nunmehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht aufgefordert werden, was bei Falschangaben strafrechtlich relevant ist. Neu ist weiterhin, dass der Verfahrensgegner zu eine Stellungnahme über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers aufgefordert wird, was bedeutet, dass dieser davon jetzt vollumfänglich Kenntnis erlangt. Darüber hinaus wird die Ratenberechnung geändert. Diese betragen zukünftig die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, wobei die Ratenhöchstdauer von 48 Monaten beibehalten und nicht, wie beabsichtigt, auf 72 Monate heraufgesetzt wurde. Die bisherigen Freibeträge wurden jedoch nicht gesenkt (442 EUR für die Partei und den Ehegatten sowie 201 EUR als Erwerbstätigenbonus).

Zukünftig kann das Gericht jederzeit, also ohne besonderen Anlass, eine Erklärung über mögliche Veränderungen, verlangen.  Des Weiteren besteht nunmehr die Verpflichtung des Antragstellers, wesentliche Verbesserungen (Schwelle bei 100 EUR) der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie eine Änderung der Anschrift, dem Gericht unaufgefordert mitzuteilen. Auch das nach PKH/VKH erlangte Vermögen ist einzusetzen, insbesondere größere Geldzahlung, die aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens, an den Antragsteller fließen.

Bei der Beratungshilfe ist eine nachträgliche Bewilligung für die bereits erfolgte Beratung durch den Rechtsanwalt weiterhin möglich. Neu ist hierfür jedoch die vom Antragsteller einzuhaltende Frist von spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit.

Zudem wurde das pauschale Verbot von Vergütungsvereinbarungen aufgehoben.

Für viele Rechtsbereiche wird damit der Abschluss einer Rechtschutzversicherung noch attraktiver!