
Neues zu Handelsvertreteransprüchen
Der Europäische Gerichtshof hat jüngst eine für Handelsvertreter positive Entscheidung gefällt.
Nach Auffassung des EuGH stehen einem Handelsvertreter auch dann die vertraglichen und gesetzlichen Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche zu, wenn der Vertrag bereits während einer vertraglich vereinbarten Probezeit beendet wird.
Die auf eurpäischer Ebene vorgegebene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung sei hierbei keine Sanktion für die Vertragsauflösung. Der Handelsvertreter soll vielmehr eine Entschädigung für die von ihm erbrachten Leistungen erhalten, aus denen der Unternehmer über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus Vorteile ziehen kann. Der Anspruch entsteht, wenn alle in der Richtlinie vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Richtlinie sieht zudem weder eine Probezeit noch einen etwaigen Ausschussgrund für den Fall der Probezeitkündigung vor.